Autounfälle auf dem Weg zur Arbeit sind steuerlich absetzbar

Saarbrücken · Nach einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit können die Kosten steuerlich abgesetzt werden: Reparaturkosten, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Ausgaben für Schäden an privaten Sachen und Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht. Die Frage der Schuld am Unfall ist für das Finanzamt unerheblich. Das erklärte Peter Bilsdorfer im Interview mit SZ-Redakteur Wolfgang Ihl.

Worauf muss ein Arbeitnehmer nach einem Autounfall gegenüber dem Finanzamt achten?

Bilsdorfer: Voraussetzung für einen Steuerabzug ist erst einmal, dass der Unfall in einem Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit besteht. Das heißt, der Unfall muss auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeit passieren. Will ein Arbeitnehmer einen Unfall steuerlich geltend machen, ist es grundsätzlich unerheblich, ob er den Unfall selbst verschuldet hat. Eine Ausnahme gilt allerdings: Ist der Unfall auf Alkoholgenuss zurückzuführen, hat der Arbeitnehmer steuerlich den Nachteil. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) 1992 entschieden (Az.: VI R 145/89).

Was passiert, wenn man auf dem Weg zur Arbeit etwas erledigt hat und einen Umweg gefahren ist?

Bilsdorfer: Passiert der Unfall, wenn man einen Umweg fährt, dann gibt es ein Problem. Ein Beispiel: Der Vater macht auf dem Weg zur Arbeit einen kurzen Schwenk zum Kindergarten, wo er seine Tochter absetzt. In einem solchen Fall hat der Bundesfinanzhof im Jahr 1996 entschieden (Az.: VI R 94/95), dass ein Unfall auf einem Umweg, der private Gründe hat, nicht als berufsbedingt gilt. Ereignet sich der Unfall jedoch vor Beginn der Umwegstrecke oder nach Rückkehr auf die normale Fahrtstrecke, dann kann er steuerlich abgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn der Umweg allein dazu dient, den Pkw aufzutanken, so der BFH 1984 (Az.: VI R 48/81).

Was lässt sich im Einzelnen steuerlich geltend machen?

Bilsdorfer: Absetzbare Werbungskosten sind Beträge, die für die Beseitigung des Schadens aufgewandt werden, und zwar in vollem Umfang. Es wird also keine Aufteilung danach vorgenommen, in welchem Maße das Auto für private und berufliche Fahrten verwandt wird. Entscheidend ist allein, ob der Unfall auf einer beruflichen Fahrt entstanden ist. Ersatzleistungen etwa von der gegnerischen oder eigenen Versicherung sind allerdings anzurechnen.

Was ist, wenn man den Schaden nicht beheben lässt? Oder wenn trotz Reparatur noch Mängel und eine Wertminderung bleiben?

Bilsdorfer: Auch in diesem Fall hilft das Finanzamt. Dieser Wertverlust ist nämlich steuerlich zu berücksichtigen. Allerdings ist es hier wichtig, den richtigen Zeitpunkt nicht zu verpassen. Denn die Rechtsprechung verlangt einen Abzug bereits im Jahr der Entstehung des Unfalls (BFH 1998, Az.: VI R 27/97). Auch wer erst einmal gerichtlich klären lässt, ob nicht doch der Unfallgegner oder dessen Versicherung schadensersatzpflichtig ist, muss ebenfalls bereits im Jahr des Unfalls den Wertverlust in seiner Steuererklärung ansetzen. Aber Achtung, eine Wertminderung wird nicht berücksichtigt, wenn es um den sogenannten merkantilen Minderwert geht, das heißt, wenn also eine Reparatur technisch einwandfrei war, das Fahrzeug aber bei Verkauf einen geringeren Preis nur deshalb erzielt, weil es sich um einen Unfallwagen handelt (BFH 1992, Az.: VI R 57/88).

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